Welche Rechte bestehen, Auskunft zu erhalten oder einer Nutzung zu widersprechen?
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen insbesondere die Rechte nach Art. 15 bis Art. 22 DSGVO und damit die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit zu.
Erfolgt die Verarbeitung auf Basis einer erteilten Einwilligung, kann diese Einwilligung jederzeit
für die Zukunft widerrufen werden, ohne dass die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung, berührt wird.
Der Widerruf ist mindestens in Textform (z.B. per Post oder E-Mail) an unseren Datenschutzbeauftragten zu senden.
Wenn die
Einwilligung widerrufen oder der weiteren Verarbeitung widersprochen wird, werden die betroffenen personenbezogenen Daten entsprechend den nachfolgenden Punkten nicht (mehr) weiterverarbeitet:
Im Falle eines Widerrufes der Einwilligung werden auf Grundlage dieser Einwilligung erstellte und verarbeitete Aufnahmen, auf denen die gesetzlich vertretene Person erkennbar ist und diese im Wesentlichen zeigen (z. B. beim Lernen am Computer), nach Erhalt des Widerrufs nicht mehr weiterverwendet.
Besteht im Falle eines Widerrufes der Einwilligung ein Löschungsanspruch gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO, dann werden wir uns bemühen, die Aufnahmen aus unseren eigenen Internetangeboten zu entfernen und nicht mehr für neue Drucksachen verwendet. Bereits erfolgte Veröffentlichungen (z.B. auf anderen Webseiten oder in sozialen Medien werden nicht automatisch gelöscht) und bereits produzierte Drucksachen dürfen weiterverbreitet werden.
Hinweis: Durch Archivierungsdienste können im Internet veröffentlichte Informationen auch nach ihrer Löschung auf der Ursprungsseite weiterhin aufzufinden sein. Nach den derzeit bekannten Informationen können Fotos und Daten bei Social-Media-Diensten nicht mehr gelöscht werden, sondern werden nur nicht mehr öffentlich gezeigt.
Aufnahmen, auf denen die gesetzlich vertretene Person lediglich als ein Teil einer unüberschaubaren Anzahl an Personen oder als Beiwerk anderer Motive abgebildet ist, sind von der Löschung, soweit rechtlich zulässig, ausgenommen.